Hilfe im Haushalt: Wann zahlt die Krankenkasse?
Krankheit oder Schwangerschaft
Gesetzlich Versicherte, in deren Haushalt ein Kind von höchstens 12 Jahren oder ein auf Hilfe angewiesenes Kind mit Behinderung lebt, können die Unterstützung zum Beispiel dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer Rehamaßnahme teilnehmen oder vollstationär ins Krankenhaus müssen. „Werdende Mütter können die Hilfe bei ihrer Krankenkasse beantragen, wenn sie aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden den Haushalt nicht mehr erledigen können“, sagt Heike Morris. Gleiches gilt für Mütter, die gerade entbunden haben.
Auch wer keine Kinder hat, kann Hilfe erhalten: „In diesem Fall besteht ein Anspruch für maximal vier Wochen, wenn der Versicherte den Haushalt zum Beispiel aufgrund einer schweren Erkrankung nach einem Krankenhausaufenthalt nicht weiterführen kann.“ Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Betroffene keinen Pflegegrad zwischen zwei und fünf hat. Hat der Versicherte ein Kind von höchstens 12 Jahren oder ein auf Hilfe angewiesenes Kind mit Behinderung, ist eine Verlängerung auf bis zu 26 Wochen möglich.
Gut zu wissen: Neben den genannten Kriterien können die Krankenkassen auch eigene Voraussetzungen festlegen, unter denen die Haushaltshilfe bewilligt wird. Sie haben Fragen zum Thema? Die UPD berät Sie kostenfrei und neutral unter der Telefonnummer 0800 /011 77 22 oder unter www.patientenberatung.de.
Zuzahlung pro Tag
Ein Versicherter hat gegenüber seiner Krankenkasse nur dann einen Anspruch auf Unterstützung im Haushalt, wenn er diesen bislang selbst geführt hat. Darüber hinaus darf bei ihm keine andere Person leben, die diese Aufgaben übernehmen kann. „Ein entsprechender Antrag inklusive einer Notwendigkeitsbescheinigung des Arztes muss bei der Krankenkasse eingereicht werden“, sagt Heike Morris. Zudem gilt: Versicherte müssen zehn Prozent der täglichen Kosten für die Haushaltshilfe selbst übernehmen. „Der Betrag liegt zwischen fünf und zehn Euro pro Tag.“ Ausgenommen sind Schwangere und frischgebackene Mütter: Sie sind von den Zuzahlungen befreit.
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